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FG Münster Urteil v. - 10 K 781/22 K,F

Gesetze: KStG § 8 Abs. 9; KStG § 14 Abs. 5 Satz 1; KStG § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 1; KStG § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; FGO § 40 Abs. 2

Körperschaften

Zur Klagebefugnis bzgl. einer Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG bei einer Organschaftskette und zur gesonderten Feststellung der konkreten Tätigkeit und der Höhe des auf die festgestellte Tätigkeit entfallenden Gesamtbetrags der Einkünfte auf Ebene der Organgesellschaft

Leitsatz

1. Im Falle einer Organschaftskette ist der oberste (mittelbare) Organträger von einem bzgl. des Organschaftsverhältnisses zwischen der Organgesellschaft und dem unmittelbaren Organträger ergangenen Feststellungsbescheides nach § 14 Abs. 5 KStG materiell-rechtlich nicht unmittelbar betroffen, so dass ein eigenes Anfechtungsrecht des obersten Organträgers und damit dessen Klagebefugnis ausscheidet.

2. Die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG erfolgende gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens und der damit zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen umfasst nicht die Beschreibung der konkreten Tätigkeit der Organgesellschaft und den dieser Tätigkeit zuzurechnenden Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die Spartenzuordnung nach § 8 Abs. 9 KStG ist nicht bei der Organgesellschaft anzuwenden, sondern gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG erst auf der Ebene des Organträgers durchzuführen.

Fundstelle(n):
AAAAJ-86992

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