Ob ein Seehafen dem öffentlichen Verkehr insoweit dient, als auf einem gekennzeichneten, zum Hafengebiet gehörenden Grundstücksteil sog. Semitrailer (Sattelanhänger ohne Zugmaschine) auf ihrem Transportweg im kombinierten Verkehr für kurze Zeit (etwa bis zu 24 Stunden) abgestellt werden, hängt davon ab, ob der Abstellplatz aufgrund straßenrechtlicher und hafenrechtlicher Vorschriften als öffentliche Sache zu beurteilen ist (Anschluß an das , BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 740 BFH/NV 1989 S. 38 Nr. 9 BFHE S. 227 Nr. 157, MAAAA-97749
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