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BFH Urteil v. - IV R 346/84 BStBl 1989 II S. 782

Gesetze: ErfVO § 3 Nr. 2

Leitsatz

Wird die Überlassung von Erfindungen mit anderen Leistungen des Erfinders verbunden und dafür eine Gesamtvergütung vereinbart, ist dem Aufzeichnungserfordernis des § 3 Nr. 2 ErfVO mit der gesonderten Aufzeichnung des Gesamtentgelts Genüge getan. Die auf die begünstigte Erfindertätigkeit entfallenden Einnahmen müssen nachträglich geschätzt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 782
BFHE S. 111 Nr. 157,
TAAAA-97738

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