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BFH Urteil v. - VI R 101/84 BStBl 1989 II S. 749

Gesetze: AO (1977) 130 Abs. 1, AO (1977) 130 Abs. 1AO (1977) 130 Abs. 1, § 152 Abs. 2EStG § 41aVwVfG § 48 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

1. Bei der Entscheidung, ob ein unanfechtbarer rechtswidriger belastender Verwaltungsakt zurückzunehmen ist, hat die Finanzbehörde eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit und dem Eintritt von Rechtsfrieden.

2. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Betroffene ein Rechtsmittel hätte einlegen können (entgegen Anwendungserlaß zur AO (1977), Nr. 2 Satz 2 zu § 130 AO (1977)).

3. Zur Bemessung von Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 749
BFH/NV 1989 S. 37 Nr. 9
BFHE S. 1 Nr. 157,
AAAAA-97727

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