1. Erbfälle, die nach dem bis zur Verkündung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom eingetreten sind, unterliegen dem neuen Recht. Dies verstößt auch insoweit nicht gegen das GG, als das neue Recht zu Steuerverschärfungen geführt hat.
2. Ist ein Erwerb nach dem mit Vorerwerben aus der Zeit vor dem zusammenzurechnen, so ist die Steuer für den letzten Erwerb auch insoweit nach § 14 ErbStG (1974) festzusetzen, als dadurch für die Vorerwerbe eine stärkere Hebung des Steuersatzes eintritt, als dies nach bisherigem Recht der Fall gewesen wäre.
3. Wird ein Vorerwerb unter Lebenden aus der Zeit vor dem , der wegen Mehrfacherwerbes desselben Vermögens gemäß § 21 ErbStG (1959) begünstigt war, mit einem späteren Erwerb aus der Zeit nach dem zusammengerechnet, so ist eine weitere Ermäßigung der Steuer wegen Mehrfacherwerbes desselben Vermögens nicht mehr zu gewähren.
4. Die den Erben im Vermächtniswege zugunsten ihrer Mutter auferlegte Rentenverpflichtung fällt auch dann unter § 25 ErbStG (1974) a. F., wenn bei Ausschlagung des Vermächtnisses eine Zugewinnausgleichsforderung entstanden wäre, die höher gewesen wäre als der Wert des Vermächtnisses.
5. Wird ein Urteil mit der Revision nicht im vollen Ausmaß der Beschwer angefochten, so ist es bei begründeter Revision nur insoweit aufzuheben, als der Revisionsantrag reicht. Dies gilt auch bei Zurückverweisung der Sache an das FG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 733 BFH/NV 1989 S. 33 Nr. 8 BFHE S. 566 Nr. 156, QAAAA-97726
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