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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 618/24

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs einer Haftstrafe

Gesetze: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 2 BvR 618/24 Einstweilige Anordnungvorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht Az: 206 StRR 87/24 Beschlussvorgehend LG Traunstein Az: 3 NBs 310 Js 28256/21 Urteilvorgehend AG Mühldorf Az: 5 Ls 310 Js 28256/21 Urteilnachgehend Az: 2 BvR 618/24 Einstweilige Anordnung

Gründe

I.

1Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom den Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom - 3 NBs 310 Js 28256/21 - verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund des Vollzugs der Strafhaft ein endgültiger Rechtsverlust bei dem Beschwerdeführer eintreten würde. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verurteilung Bestand habe, so wäre die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lediglich vorübergehend verzögert.

II.

2Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2).

3Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250221.2bvr061824

Fundstelle(n):
KAAAJ-86672