1. Auch ein ohne Gegenleistung verliehener Geldpreis kann Betriebseinnahme i. R. eines gewerblichen Betriebs sein (Anschluß an , BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).
2. Ist der einem Handwerker von einer Förderstiftung verliehene Geldpreis zeitlich und sachlich an die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit geknüpft, dann ist er auch dann als betrieblich veranlaßt (Betriebseinnahme) anzusehen, wenn er nur bei herausragenden Leistungen in der Meisterprüfung verliehen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 650 BFH/NV 1989 S. 28 Nr. 7 BFHE S. 462 Nr. 156, RAAAA-97717
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