Instanzenzug: Az: 5 StR 531/24 Beschlussvorgehend LG Görlitz Az: 1 Ks 100 Js 32768/23
Gründe
I.
1Dem gegen den Beschuldigten B. geführten Sicherungsverfahren hatte sich der durch die Anlasstat Verletzte A. am wirksam als Nebenkläger angeschlossen (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Das Landgericht Görlitz hatte ihm anschließend mit Beschluss vom – seinem Antrag entsprechend – Rechtsanwalt R. aus W. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO), der für den Nebenkläger in erster Instanz auch tätig geworden ist.
2Mit Urteil vom hat das Landgericht Görlitz den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Hiergegen hat der Nebenkläger persönlich mit einem handschriftlich verfassten Schreiben vom Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden ihm am zugestellt.
3Mit Schreiben vom teilte Rechtsanwalt Be. aus D. dem Landgericht mit, dass nunmehr er die Vertretung des Nebenklägers übernommen habe und damit beauftragt sei, diesen im Revisionsverfahren zu vertreten; zugleich beantragte er Akteneinsicht. Mit weiterem Schreiben vom reichte er die Kopie einer Vollmacht zur Akte. Unter dem begründete er die Revision für den Nebenkläger und erhob die Sachrüge.
4Das Revisionsverfahren war sodann seit dem beim Senat anhängig, am selben Tage erfolgte auch die Zustellung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an Rechtsanwalt Be. . Mit Beschluss vom hat der Senat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
5Erst mit Schreiben vom , eingegangen beim Senat am selben Tage, beantragt nunmehr Rechtsanwalt Be. für den Nebenkläger, diesem als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet zu werden.
II.
6Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
71. Der nunmehr beantragten Beiordnung steht schon entgegen, dass dem Nebenkläger bereits durch das Landgericht wirksam ein Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt worden ist; eine Entpflichtung ist nicht erfolgt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt dabei über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur mwN).
8Die Bestellung zusätzlicher Beistände sieht das Gesetz nicht vor – eine der Regelung des § 144 StPO vergleichbare Vorschrift enthalten die §§ 395 ff. StPO nicht.
92. Der Bestellung steht zudem entgegen, dass der Antrag erst am und damit nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beim Senat eingegangen ist. Ein Antrag, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt wird, bleibt im Allgemeinen aber von vornherein erfolglos (vgl. , NStZ-RR 2008, 255, 256; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397a Rn. 35). Es handelt sich hier auch nicht um einen Fall, in dem eine rückwirkende Bestellung ausnahmsweise in Betracht kommt, weil der Antrag zwar rechtzeitig gestellt, er jedoch beispielsweise im Geschäftsgang vor der Entscheidung über das Rechtsmittel übersehen worden ist (vgl. , NStZ 2001, 106; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 397a Rn. 15 mwN).
103. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Nebenkläger diese Beiordnung erstmals im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel begehrte, das im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO unzulässig war – in derartigen Fällen scheidet eine Bestellung als Beistand in der Regel ohnehin aus (, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 397a Rn. 11,12).
Cirener
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240225B5STR531.24.0
Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 911 Nr. 13
BAAAJ-86623