Instanzenzug: LG Erfurt Az: 6 KLs 140 Js 34053/15 jug (4)
Gründe
1Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nebst Vorwegvollzug an und traf wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung.
2Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im gesamten Straf- und Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (, NStZ 2023, 155 f.).
3Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Entscheidungen des und des Amtsgerichts Erfurt vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat überdies „die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt“ vom „aufrechterhalten“ und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine weitergehende Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
41. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für die in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen unterblieben ist.
5Das Landgericht hat es versäumt, infolge der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden. Diese nicht im Ermessen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. , Rn. 1 mwN) kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (, Rn. 4); er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Thüringer Tilgungsverordnung) vom (GVBl. 2024, 25) unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil ergebenden persönlichen Verhältnisse des Angeklagten mit drei Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.
62. Die Einziehungsanordnung hat der Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift aus Gründen der Klarstellung geändert.
73. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR562.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-86620