Instanzenzug: Az: 2 StR 182/24 Beschlussvorgehend LG Gießen Az: 7 KLs - 599 Js 31410/21
Gründe
1 Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom im Schuldspruch, im Strafausspruch und in der Einziehungsentscheidung geändert und die weitergehende Revision verworfen.
2 Gegen diesen dem Verteidiger am zugegangenen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom . Er macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Revisionsentscheidung geltend und beantragt, den Senatsbeschluss für gegenstandslos zu erklären, das Verfahren in den Stand vor der Senatsentscheidung zurückzuversetzen, unter Berücksichtigung der eingereichten Revisionsschriftsätze das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
3 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Zu ihrer Begründung trägt der Verurteilte vor, der Senat habe bei seiner Entscheidung, die „Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO von Sky-ECC-Chats“ sei mangels Vorlage der in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Schriftstücke unzulässig, die Anforderungen überspannt, welche für die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Darlegungen Geltung haben. Damit macht der Verurteilte in der Sache keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geltend. Der Sonderrechtsbehelf des § 356a StPO dient nach seinem Wortlaut und Normzweck indes allein der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; nicht jedoch der Rüge einer Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. , BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 4, Rn. 4 mwN) oder dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals – in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht – zu überprüfen (vgl. nur , Rn. 3 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 6 mwN).
4 2. Auch als Gegenvorstellung wäre der Antrag des Angeklagten unzulässig (vgl. , Rn. 10 mwN).
5 3. Die Anhörungsrüge wäre überdies unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Substantiierungsanforderungen an die Begründung einer Verfahrensbeanstandung werden nur dann überspannt, wenn bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (Beschluss vom – 2 BvR 656, 657, 683/99, BVerfGE 112, 185, 208). Das ist hier mit Blick auf die von der Revision zu ihrer Rechtfertigung in Bezug genommenen Dokumente (ein Haftbefehl, der aufgehoben worden sein soll, die Europäischen Ermittlungsanordnungen, ein französischer Beschluss „vom “) offenkundig nicht der Fall.
6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 4).
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR182.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-86617