Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 30 KLs 3/23
Gründe
11. Das Landgericht hat den Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung und weiterer Delikte schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen hat es ihn mit zwei Gesamtfreiheitsstrafen belegt und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung getroffen.
2Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am hat der Angeklagte seine Revision mit einem am beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet, indem er die unausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben hat.
3Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO die Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger am zugestellt worden.
4Mit am beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte gegen die Verwerfung des Rechtsmittels eine Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und gegen die Versäumung der Frist für die Anbringung dieses Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er hat geltend gemacht, er habe die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO nicht eingehalten, da sein Verteidiger bettlägerig krank gewesen sei; die Revision sei rechtzeitig begründet worden, weil der Verteidiger erst am antragsgemäß Akteneinsicht erhalten habe und daher die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab diesem Tag zu berechnen sei.
52. Während das Wiedereinsetzungsbegehren Erfolg hat, erweist sich der - damit zulässige - Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zu diesem Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zurecht als unzulässig verworfen.
Da das Urteil des Landgerichts Wuppertal am zugestellt worden ist (Urteils- und Revisionsband Bl. 134 Rs.), wäre die Revision bis zum (Montag) zu begründen gewesen (§ 345 Abs. 1 StPO). Die am beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründung (Urteils- und Revisionsband Bl. 135 ff.) war deshalb verspätet. Soweit sich der Verteidiger darauf beruft, er habe erst am Akteneinsicht vom Landgericht erhalten, führt dies nicht dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erst am begann. Da das Urteil am dem Verteidiger zugestellt worden ist, hätte er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist jedenfalls die Sachbeschwerde erheben können. Soweit dem Verteidiger die Akten trotz rechtzeitiger Anforderung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Einsicht überlassen worden sein sollten, wäre eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen möglich gewesen (vgl. , NStZ 2019, 625; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. § 345 Rn. 26). Ein solcher Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht gestellt worden; auch der Schriftsatz vom , der davon ausgeht, dass die Revisionsbegründungsfrist eingehalten worden ist, enthält einen solchen nicht. Ungeachtet dessen würde ein solcher Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Akteneinsicht voraussetzen, dass der Beschwerdeführer für jede der Verfahrensrügen darlegt, dass er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (, BeckRS 1997, 31121070; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 26). ...
Letztlich ergibt sich aus dem Vorbringen kein Sachverhalt, bei dessen Vorliegen der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war. Er kannte auf Grund der Rechtsmittelbelehrungen die Revisionsbegründungsfrist (Protokollband II Bl. 18). Welche Abreden er mit ... [dem Verteidiger] zur Durchführung des Revisionsverfahrens getroffen hat, ist nicht dargetan. Ob der Angeklagte sich vor Fristablauf oder etwa erst nach dem Revisionsverwerfungsbeschluss ... [beim Verteidiger] nach den einzuhaltenden Fristen und deren Beginn bzw. Ablauf erkundigt hat, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht dargetan, dass der Angeklagte auf die unzutreffende Rechtsansicht vertraut hat, die Frist zur Revisionsbegründung werde erst nach vollständiger Akteneinsicht in Lauf gesetzt.
Damit hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Das Revisionsgericht verwirft in diesen Fällen den Antrag auf Entscheidung als unbegründet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 346 Rn. 10; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 346 Rn. 22).“
6Dem tritt der Senat bei.
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR553.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-86615