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BPatG Urteil v. - 3 Ni 7/21 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 30. Juli 2007 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 1 911 633 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Kabelwickelband, insbesondere für den Motorenraum eines Automobils“, welches die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 202006015701 U vom 11. Oktober 2006 in Anspruch nimmt und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2007 002 665.4 geführt wird. Das Streitpatent betrifft ein Kabelwickelband mit einem bandförmigen, aus Gewebe bestehenden Träger, der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht aus einem Haftklebstoff versehen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:111022U3Ni7.21EP.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-86586

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