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Verfahrensrecht | Erkennbarkeit der Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO (FG)
Die Ablaufhemmung gemäß
§ 171 Abs.
5 Satz 1 AO erfordert., dass für den Steuerpflichtigen
erkennbar sein muss, auf welchen Sachverhaltskomplex sich die Ermittlungen
beziehen (,
Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gilt: Beginnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gilt dabei sinngemäß, sodass § 171 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO nicht gilt, wenn eine Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbroche...