Instanzenzug: LG Dresden Az: 2 KLs 613 Js 11407/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 36 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
2Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3Das Landgericht hat – zutreffend – in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom einbezogen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war und hinsichtlich derer der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen eine Bewährungsauflage (Zahlung von 500 Euro an einen gemeinnützigen Verein) vollständig erfüllt hatte. Es hat allerdings versäumt, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der erfüllten Auflage zu entscheiden (vgl. zur regelmäßig gebotenen Anrechnung Rn. 2 mwN).
4Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1b StPO auch hier anzuwenden ist (vgl. LK/Ceffinato, StGB, 13. Aufl., § 58 Rn. 10 mwN). Die Entscheidung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR540.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-86541