Instanzenzug: LG Dresden Az: 5 KLs 422 Js 42119/16
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte – unter Freispruch von vier weiteren gleichartigen Tatvorwürfen – wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.512,95 Euro angeordnet, für die die Angeklagte mit einer nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldnerin haftet.
2Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision und mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
31. Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung allein nach den Maßstäben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Kompensationslösung vorzunehmen ist (, BGHSt 52, 124).
42. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat ebenfalls keinen Erfolg.
5Soweit die Beschwerdeführerin insoweit geltend macht, sie habe hinsichtlich der Einziehung und des Vermögensarrests in Höhe von 42.721 Euro überwiegend obsiegt, was sich in der Kostenentscheidung widerspiegeln müsse, gilt:
6Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, sind die insoweit ausscheidbaren Kosten bereits der Staatskasse auferlegt worden.
7Die Beschwerdeführerin lässt zudem unerwähnt, dass ein Teil der Vorwürfe, die Gegenstand auch der Arrestanordnung waren, durch Beschluss der Strafkammer vom eingestellt worden ist. Insoweit hätte die (unterlassene) Kostenentscheidung innerhalb der Frist des § 464 Abs. 3, § 311 Abs. 2 StPO angefochten werden können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464 Rn. 8), was die Beschwerdeführerin indes unterlassen hat.
8Soweit nach alledem der ausgeurteilte Betrag der Einziehung hinter dem arrestierten Betrag zurückbleibt, war es nicht unbillig, der Angeklagten die gesamten Verfahrenskosten und insbesondere die insoweit gesondert angefallenen Gebühren ihres Pflichtverteidigers (vgl. § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO) aufzuerlegen. Die Gebühren für die Verteidigung gegen die Einziehung entstehen als Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG, die sich nach dem Gegenstandswert richtet, der wiederum durch das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung bestimmt wird (vgl. ). Wird – wie hier – ein Pflichtverteidiger beigeordnet, ergibt sich die Wertgebühr aus § 49 RVG. Soweit die Einziehung angeordnet worden ist, fiel danach eine Gebühr in Höhe von 284 Euro an. Die Wertgebühr für einen Gegenstandswert von 42.721 Euro betrug hingegen 570 Euro. Die Differenz – und allenfalls in dieser Höhe wären gesondert auszuweisende Gebühren angefallen, auf die sich eine abweichende Kostenentscheidung hätte beziehen können – beträgt lediglich 286 Euro. Mit Blick auf die von der Angeklagten im Umfang ihrer Verurteilung zu tragenden Gesamtkosten des Verfahrens war es angesichts dieses geringen Betrags nicht aus Billigkeitsgründen geboten, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. insoweit Rn. 14 f.).
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR504.24.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-86540