1. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 82 FamFG in der Endentscheidung zu treffen. Im streitigen Erbscheinsverfahren ist dies der Feststellungsbeschluss gemäß § 352e Abs. 2 FamFG.
2. Enthält eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet.
3. Die Abänderung einer solchermaßen getroffenen Kostenentscheidung kann nur noch im Wege der fristgebundenen Beschwerde gemäß § 58 FamFG verfolgt werden.
Fundstelle(n): NJW-RR 2025 S. 1147 Nr. 18 NJW-RR 2025 S. 1149 Nr. 18 WAAAJ-86493
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