Gesetze: InvZulG (1979) § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3InvZulG (1979) § 5 Abs. 3 S. 4
Leitsatz
Die sog. Regionalzulage wird jedenfalls nach den ab 1979 geltenden Fassungen des InvZulG für die einzelnen Wirtschaftsgüter gewährt.
Ein mehrjähriges Investitionsvorhaben, das auch Einzelinvestitionen umfaßt, bildet danach zulagerechtlich mehrere Abschnitte (Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre); die Folge ist, daß jeweils für die innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter eine (Jahres-)Investitionszulage zu beantragen und festzusetzen ist (Abgrenzung gegenüber dem , BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 469 BFH/NV 1989 S. 20 Nr. 5 BFHE S. 325 Nr. 156, OAAAA-97705
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