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BFH Urteil v. - V R 120/83 BStBl 1989 II S. 477

Gesetze: NATOZAbk Art. 67 Abs. 3NATOZAbk UStDV § 2StBerÄndG Art. 5, 14Truppenzollgesetz 1962 § 9UStG (1967/1973) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. aUStG (1967/1973) § 15 Abs. 1, 2UStG (1967/1973) § 26 Abs. 5UStG (1967/1973) § 27 Abs. 1 S. 1UStG (1967/1973) § 30 Abs. 3

Leitsatz

1. Einem Unternehmer, der 1973/74 ein Gebäude errichtet und die Wohnungen an NATO-Streitkräfte vermietet hat (Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk), steht der hiergegen für 1974 geltend gemachte Vorsteuerabzug nach dem Gesetz nicht zu.

2. Zu diesbezüglichen Billigkeitsregelungen auf Grund von Verwaltungserlassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 477
BFHE S. 268 Nr. 156,
QAAAA-97700

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