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DBA-Schweiz | u.a. Grenzgängereigenschaft bei Teilzeitbeschäftigung (FG)
Eine Rückkehr aus dem
Tätigkeitsstaat wird an den Tagen nicht verlangt, an denen sich der Grenzgänger
aus beruflichen oder privaten Gründen nicht in den Tätigkeitsstaat begeben hat.
Am Arbeitsort verbrachte arbeitsfreie Tage (insbesondere Urlaubs- und
Krankheitstage, arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage, Arbeitstage im
Wohnsitzstaat oder einem Drittstaat) sind in diese Beurteilung nicht
einzubeziehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen
Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch
proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage vorzunehmen
(;
Revision zugelassen).
Hintergrund: Ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ...