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BBK Nr. 5 vom Seite 205

Abweichung vom Abflussprinzip bei Nichtbilanzierung

Gilt § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG noch?

Wolfgang Eggert

Wer sich mit der BFH-Rechtsprechung zu Leasingsonderzahlungen beschäftigt, kann mittlerweile mehr Ausnahmefälle aufzählen, als spontan zu sagen, wann § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG noch anzuwenden ist. Die Norm verlangt (nur) für eine im Voraus geleistete Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren die gleichmäßige Verteilung, falls nicht bilanziert wird. Der BFH hat die Verteilung jedoch auf Fälle ausgeweitet, die mindestens zum Teil vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt sind.

Kernaussagen
  • Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren sind auch bei der Einnahmenüberschussrechnung zu verteilen.

  • Das gilt aber nicht für die Kostendeckelung, die Nutzungseinlage und die Werbungskostenermittlung bei Arbeitnehmern.

  • Eine gesetzliche Grundlage für einen Teil der Ausnahmen fehlt.

I. Was regelt § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG?

1. Der Inhalt des Gesetzes

Der Gesetzestext ist unmissverständlich formuliert:

[i]Nutzungsüberlassung mehr als fünf Jahre erfordert die Verteilung von im Voraus geleisteten Ausgaben„Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.“

§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG ist die Vorschrift für eine Ausnahme. Der Grundfall ist in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG formuliert. Danach sind Ausgaben fü...