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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 2189/21

Gesetze: DBA CHE 1978 Art. 15 Abs. 1, DBA CHE 1978 Art. 15a Abs. 1, DBA CHE 1978 Art. 15a Abs. 2, KonsVerCHEV § 7

Grenzgängereigenschaft bei Teilzeitbeschäftigung

Nichtrückkehrtage

Zumutbarkeit der Rückkehr

Leitsatz

1. Eine Rückkehr aus dem Tätigkeitsstaat wird an den Tagen nicht verlangt, an denen sich der Grenzgänger aus beruflichen oder privaten Gründen nicht in den Tätigkeitsstaat begeben hat. Am Arbeitsort verbrachte arbeitsfreie Tage (insbesondere Urlaubs- und Krankheitstage, arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage, Arbeitstage im Wohnsitzstaat oder einem Drittstaat) sind in diese Beurteilung nicht einzubeziehen.

2. Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz ist für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend. Die hierfür erforderliche Anzahl an Grenzüberschreitungen bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls.

3. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der jedoch nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage, das heißt bei einem Beschäftigungsumfang von 90% wie im Streitfall auf 54 Tage, vorzunehmen. Der Senat war nach den Gesamtumständen des Streitfalls davon überzeugt, dass der Kläger an mindestens 54 Tagen nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist und daher nicht als Grenzgänger anzusehen war.

4. Maßgebend für die Auslegung des Begriffs der „Zumutbarkeit der Rückkehr” sind die Art der Tätigkeit, der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer für eine Fahrt zwischen inländischer Wohnung und Arbeitsort. Es erscheint wenig nachvollziehbar, gemäß der Regelung in § 7 KonsVerCHEV den Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel eine maximale Reisezeit von 1,5 Stunden zuzumuten, während bei Nutzern von Kraftfahrzeugen entweder mit Reisezeiten deutlich darunter die Rückkehr schon unzumutbar sein soll (Wegstrecke mehr als 100 km unabhängig von der Reisezeit) oder aber bei einer Wegstrecke von weniger als 100 km Fahrtzeiten von mehr als 1,5 Stunden zumutbar sein sollen.

Fundstelle(n):
SAAAJ-86370

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