Steuerbefreiung von in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen
Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht davon abhängig, wo die Heilbehandlungen ausgeführt werden. Sie ist auch dann anwendbar – und nicht durch speziellere Vorschriften zur Steuerbefreiung von Krankenhäusern ausgeschlossen –, wenn die Heilbehandlungen von einem Arzt in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Zu prüfen ist aber immer im ersten Schritt, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder um mehrere selbständig erbrachte Leistungen handelt.