Suchen
BGH Beschluss v. - XI ZR 217/22

Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 8 U 206/21vorgehend LG Hof Az: 17 O 52/19

Gründe

11. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 und vom - III ZR 625/16, juris Rn. 6).

22. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet weder eine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. , ZfS 2021, 525 Rn. 7) noch eine erneute Überprüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz statt.

33. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Derstadt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060225BXIZR217.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-86346