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BGH Beschluss v. - 5 StR 558/24

Instanzenzug: Az: 5 KLs 4/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten S.          wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten M.       hat es wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat zudem Einziehungs- und Kompensationsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat – gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten M.       – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte den Mitangeklagten dazu, mit seinem Pkw 11,57 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 8,13 kg, die aus Kolumbien in den Containerhafen in B.                 eingeschifft worden waren, aus dem gesicherten Hafengelände zu transportieren. Hierdurch wollte er den gewinnbringenden Absatz der Betäubungsmittel durch Hinterleute fördern.

4b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies setzt einen Einfluss auf die Durchführung des Einfuhrvorgangs selbst voraus (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 159/24 Rn. 4; vom – 5 StR 421/22 Rn. 10 ff. jeweils mwN). Der Angeklagte wurde aber erst tätig, nachdem die Betäubungsmittel die Hoheitsgrenze passiert hatten. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.

5c) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr tragen, und ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

72. Die Änderung des Schuldspruchs ist nach § 357 StPO auch auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. Dieser hat sich zudem durch den Transport des Kokains auch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht, was der Senat im Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ebenfalls zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zur Zulässigkeit der Schuldspruchverböserung bei Erstreckung nach § 357 StPO Rn. 14 mwN). Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Sie führt auch für den Mitangeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht aber der zugrundeliegenden Feststellungen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290125B5STR558.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-86338