Instanzenzug: LG Bochum Az: II-8 KLs 34/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Teilfreispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte und mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Strafausspruch hält wegen einer nachträglichen Gesetzesänderung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3a) Soweit das Landgericht im Fall II. 3. der Urteilsgründe die Strafe dem Strafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 184b Abs. 3 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr entnommen hat, kann die zugehörige Einzelstrafe von zwei Jahren keinen Bestand haben. Denn der Strafrahmen dieser Vorschrift ist nach Erlass des angefochtenen Urteils zum geändert worden und weist nunmehr eine niedrigere Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe aus (BGBl. I 2024 Nr. 213). Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), das im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (§ 354a StPO, vgl. Rn. 2). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des geänderten Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte (vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom – 2 BvR 618/24 Rn. 23).
4b) Ebenso wenig kann die Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten im Fall II. 2. der Urteilsgründe bestehen bleiben. Insoweit hat die Strafkammer zwar im Ausgangspunkt den Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe herangezogen. Das Landgericht hat aber – für sich rechtsfehlerfrei – der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 184b Abs. 3 StGB aF für die Strafuntergrenze eine Sperrwirkung beigemessen (§ 52 Abs. 2 StGB). Unter Heranziehung des milderen neuen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) ist angesichts der auf drei Monate herabgesetzten Mindeststrafe des § 184b Abs. 3 StGB nF nunmehr allein der Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB maßgebend. Mit Blick auf die um sechs Monate niedrigere Mindeststrafe kann der Senat auch in diesem Fall ungeachtet der Erwägungen des Landgerichts die Verhängung einer milderen Sanktion gegen den Angeklagten, der zwischenzeitlich Strafhaft verbüßt hat, nicht ausschließen.
5c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Die von dem Aufhebungsgrund nicht betroffenen Feststellungen können bestehen bleiben und durch neue, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
62. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf das – unbeschränkte – Rechtsmittel des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Quentin Sturm Maatsch
Scheuß Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270125B4STR426.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-86270