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BGH Beschluss v. - 1 StR 558/24

Instanzenzug: Az: 18 KLs 325 Js 134987/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Nur der Gesamtstrafenausspruch hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Senat ist nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts eine Überprüfung nicht möglich, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre oder ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen.

3Insoweit hat der Generalbundesanwalt näher ausgeführt:

„Die Kammer hat aber keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom , rechtskräftig seit dem , getroffen (UA S. 10) und sich auch nicht zu den näheren Umständen nach offensichtlicher Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl verhalten (vgl. , NStZ-RR 2020, 240). Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob und in welcher Form eine Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe(n) noch möglich oder im Vollstreckungsfall die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Die Gesamtstrafe ist daher aufzuheben und hierüber neu zu entscheiden.“

4Dem schließt sich der Senat an (vgl. zur Zurückverweisung im Erkenntnisverfahren an das Tatgericht BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 489/21 Rn. 5 und vom – 5 StR 601/16 Rn. 4; jeweils mwN).

Jäger                         Bär                         Leplow

            Allgayer             Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR558.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-86269