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Sozialversicherung | Aufwandsentschädigung von 5 € pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (LSG)
Wer in einem gemeinnützig geführten
Museum tätig wird und dafür 5 € pro Stunde erhält, übt eine
ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es
sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären (Hessisches
Landessozialgericht, Urteil v.
- L 1
BA 64/23; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherung...