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BFH Urteil v. - VII B 113/85 BStBl 1986 II S. 413

Gesetze: FGO § 130 Abs. 1

Leitsatz

Einer Beschwerde darf das FG durch Aufhebung des angefochtenen und Erlaß eines neuen Beschlusses mit dem gleichen Tenor nur abhelfen, wenn die Beschwerde "begründet", d. h. der angefochtene Beschluß mit solchen Mängeln behaftet ist, daß er nicht aufrechterhalten werden kann. Eine solche Abhilfe ist dagegen nicht zulässig, wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses nur verbessert oder ergänzt werden soll.

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 413
BFHE Nr. 145,
LAAAA-97677

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