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NWB Nr. 9 vom Seite 595

Änderung der GwG-Meldepflichtverordnung- Immobilien

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Änderungsverordnung zur GeldwäschegesetzmeldepflichtverordS. 596nung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Sie wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2025 I Nr. 13) und ist am in Kraft getreten.

[i]VO regelt Meldepflichten im Immobiliensektor u. a. für StBDie im Jahr 2020 erlassene GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen im Zusammenhang mit erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor. Zur Meldung verpflichtet sind u. a. Rechtsanwälte, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. In den Fallgruppen, die in der Verordnung konkretisiert sind, haben geldwäscherechtlich Verpflichtete Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Zwischenzeitlich wurde das Geldwäschegesetz (GwG) geändert und es hat eine Evaluierung stattgefunden, die Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig gemacht haben. Diese Anpassungen werden mit der Änderungsverordnung umgesetzt (vgl. BMF, Mitteilung v. ). Insbesondere ist § 6 GwGMeldV-Immobilien (Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität) umfänglich geändert worden.

[i]Anpassungen der VO wegen des Barzahlungsverbots nach § 16a GwGDie Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 berücksichti...