Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GmbH/AG | Haftung des Geschäftsführers/des Vorstandsmitglieds
Der Kartellsenat des BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann.
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die vorliegende Beteiligung des Geschäftsführers/Vorstandsmitglieds an dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Preiskartell ist eine vorsätzliche Pflichtverletzung gegenüber den Gesellschaften, die Teil einer in der Edelstahlproduktion tätigen Unternehmensgruppe sind. Der GmbH ist auch infolge des Bußgelds ein Schaden entstanden. Alle...