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BFH Urteil v. - III B 71/84 BStBl 1986 II S. 409

Gesetze: FGO §§ 90, 96 Abs. 2FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, 155ZPO § 227 Abs. 1, 3

Leitsatz

Der Grundsatz, daß die Versagung rechtlichen Gehörs nur ordnungsgemäß gerügt ist, wenn der Betroffene auch darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, gilt auch, wenn das rechtliche Gehör durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins verletzt worden sein soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 409
BFHE S. 497 Nr. 145,
WAAAA-97669

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