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BGH Beschluss v. - 4 StR 191/24

Instanzenzug: LG Landau (Pfalz) Az: 1 KLs 7105 Js 7324/22vorgehend LG Landau (Pfalz) Az: 1 KLs 7105 Js 7324/22

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betrugs in neun Fällen, Computerbetrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung sowie Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2Gegen das am in Anwesenheit des Angeklagten und seines Pflichtverteidigers verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom selben Tag form- und fristgerecht Revision eingelegt. Ausweislich des am fertiggestellten Sitzungsprotokolls wurde der Angeklagte über Rechtsmittel belehrt. Eine Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger unter der aus dem bisherigen Verfahren bekannten Anschrift scheiterte, da der Pflichtverteidiger unter dieser Anschrift nicht zu erreichen war. Eine Zustellung über das elektronische Postfach misslang, weil der Pflichtverteidiger ein Empfangsbekenntnis nicht zurücksandte. Vor diesem Hintergrund ordnete die Vorsitzende am die Zustellung an den Angeklagten mit einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung und mit dem Zusatz an, dass das Urteil an den Verteidiger nicht zugestellt werden konnte und deshalb dem Angeklagten übersandt werde. Mit Schreiben vom , eingegangen beim Landgericht am , teilte der Pflichtverteidiger seinen geänderten Kanzleisitz mit. Das Urteil wurde dem Angeklagten mit Rechtsmittelbelehrung am in der Justizvollzugsanstalt zugestellt. Eine Revisionsbegründung ging in der Folge nicht ein.

3Mit Beschluss vom verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig, weil bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen war (§ 346 Abs. 1 StPO). Am ordnete die Vorsitzende die Zustellung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung an den Angeklagten an, der Verteidiger erhielt den Beschluss formlos unter Hinweis, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Eine Zustellungsurkunde ist nicht zu den Akten gelangt. Auf dem Zustellungsauftrag vom ist vermerkt, dass die Zustellung an den Angeklagten am erfolgt ist; dies wird ebenso durch eine schriftliche Auskunft der Justizvollzugsanstalt bestätigt. Mit Schreiben vom , eingegangen beim Landgericht am , beantragte der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss vom . Bis heute wurden keine Revisionsanträge gestellt.

II.

4Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg.

51. Der Antrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die Frist des § 346 Abs. 2 StPO versäumt hat.

6Die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO begann mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses (§§ 36, 37 StPO i.V.m. § 166 ZPO) an den Angeklagten am ; § 145a Abs. 1 StPO hindert eine solche Zustellung nicht, denn diese Vorschrift begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen an den Verteidiger zu bewirken (vgl. , BGHSt 18, 352, 354; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 145a Rn. 6 mwN).

7Der Wirksamkeit der Zustellung steht auch nicht entgegen, dass die Zustellungsurkunde fehlt, da eine hierdurch bewirkte Beurkundung des Zustellungsvorgangs keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung ist, sondern lediglich eine Möglichkeit ihres Nachweises (BT-Drucks. 14/4554 S. 15; , NVwZ-RR 2004, 724; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 1). Den Nachweis einer Zustellung und ihres Zeitpunkts kann der Zustellende durch die in den einzelnen Vorschriften hierfür vorgesehenen Beurkundungen, aber auch in anderer Weise führen (BT-Drucks. 14/4554 S. 15; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 1; SSW-StPO/Claus, 5. Aufl., § 37 Rn. 49; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 37 Rn. 26). Vorliegend folgt der Nachweis der Zustellung aus dem auf dem Zustellungsauftrag (§ 176 Abs. 2 ZPO) abgedruckten Vermerk „Zugestellt am “ in Zusammenhang mit der schriftlichen Auskunft der Justizvollzugsanstalt, dass die Zustellung des Beschlusses an den Angeklagten tatsächlich an diesem Tag erfolgt ist.

8Damit lief die Wochenfrist vom bis zum (§ 43 StPO), so dass der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom , der erst am bei Gericht eingegangen ist, verspätet war.

92. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da weder durch den Verteidiger noch durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle Revisionsanträge gestellt worden sind und die Revision damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

10Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine formgerechte Revisionsbegründung bist heute nicht vorliegt. Der Angeklagte war auch nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision gehindert (§ 44 StPO). Weder aus dem Vorbringen des Angeklagten noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Verteidiger überhaupt ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist. Die Führung der Verteidigung ist aber Sache des Angeklagten und seines Verteidigers. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandanten zu überwachen. Eine Verpflichtung zum Eingreifen besteht nur, wenn das Versagen eines Verteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (EGMR, Urteil vom – 59519/00 – Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133; Rn. 4 f.; Beschluss vom – 6 StR 86/24 Rn. 9; Beschluss vom – 3 StR 422/20 Rn. 7; Beschluss vom – 4 StR 68/20 Rn. 5 ff.). Allein der Umstand, dass das Landgericht das Urteil nicht an den Pflichtverteidiger zustellen konnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein etwaiger Mangel war spätestens am – mithin noch einen Tag vor Zustellung des Urteils an den Angeklagten – mit Mitteilung der geänderten Anschrift des Pflichtverteidigers behoben.

Quentin                       Bartel                        Scheuß

                  Dietsch                   Tschakert

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280824B4STR191.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-86116