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VGH Baden-Württemberg Urteil v. - 9 S 1576/23

Gesetze: VersWerkAufsV BW; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; RAVersorgG BW § 1 Abs. 2; RAVersorgG BW § 9 Abs. 1; RAVersorgSA BW § 40 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

§ 40 Abs. 4 Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS) enthält eine Prognoseermächtigung der Vertreterversammlung innerhalb des dort geregelten Verfahrens. Der Vertreterversammlung steht bei der Beurteilung, ob die versicherungstechnische Bilanz eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS "zulässt", ein Entscheidungsfreiraum zu. Die keiner Richtigkeitsgewähr unterliegenden Prognosen der Vertreterversammlung hinsichtlich zukünftiger Mittel und Ausgaben sind gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Raum für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle des Handelns der Vertreterversammlung bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistungen analog § 315 Abs. 1 und 3 BGB besteht nicht. § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS sieht keinen Zusammenhang zwischen der Währungsinflation und der Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags vor. Weder hierdurch noch sonst verstößt § 40 Abs. 4 Satz 1 VwS gegenwärtig gegen die Gewährleistungen des Grundgesetzes. Die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg beeinträchtigt die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG erst dann in unverhältnismäßiger Weise, wenn das Versorgungswerk mit seinem auf Kapitalbildung basierenden Versicherungssystem nicht in der Lage wäre, seine Pflichtmitglieder im Alter adäquat abzusichern, bzw. seine Altersversorgung ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre. "Versorgung" im Sinne von § 1 Abs. 2 RAVG bedeutet adäquate Absicherung, weil nur dann der mit der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt ist. "Versorgung" bedeutet nicht, dass das Versorgungswerk seine Versorgungsleistungen gegen jede Inflation schützen bzw. an ein Lohnniveau anpassen müsste.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2025 S. 365
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2025 S. 365
JAAAJ-86065

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