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OLG Stuttgart Beschluss v. - 11 UF 123/24

Gesetze: BGB § 1933; BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 1378; BGB § 195; BGB § 199

Leitsatz

Leitsatz:

Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt.

Fundstelle(n):
FAAAJ-86062

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