Beschließt eine AG eine Kapitalerhöhung und wird die Durchführung der Kapitalerhöhung erst nach dem Bewertungsstichtag in das Handelsregister eingetragen, so sind Einzahlungsansprüche auf das erhöhte Grundkapital bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den Bewertungsstichtag jedenfalls insoweit nicht als Teil des Betriebsvermögens anzusetzen, als es sich nicht um kraft Gesetzes oder satzungsgemäß vor der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zu leistende Einlagen handelt (Anschluß an , BFHE 143, 372, BStBl II 1985, 388).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 249 BFHE S. 437 Nr. 145, UAAAA-97661
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