1. Gegenstand eines gegen die Ablehnung von Verletztenrente gerichteten Klageverfahrens ist im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG auch ein Bescheid, mit dem die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines während des Verfahrens als Folgeunfall anerkannten weiteren Unfalls abgelehnt wird, mit dem aber weitere Unfallfolgen anerkannt werden.
2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in die Begründung eines Bescheides, der in seinem Verfügungssatz die Ablehnung oder Gewährung von Verletztenrente regelt aufgenommen werden, nehmen an der Bindungswirkung des Bescheides nicht teil, wenn für den Adressaten aus dem äußeren Aufbau des Bescheides und der logischen Zuordnung der getroffenen Aussagen über die verbliebenen Unfallfolgen und die Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres erkennbar ist, dass eine verbindliche Entscheidung allein über den Rentenanspruch getroffen werden sollte.
Fundstelle(n): WAAAJ-86039
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