1. Ein Jugendlicher, der mit einem Fußballverein der Bundesliga einen "Fördervertrag" nach § 22 Nr. 7.1 der Spielordnung des DFB abschließt und sich damit verpflichtet, als "Vertragsspieler" unter anderem in einem Leistungszentrum des Vereins an allen vorgegebenen Trainings und Spielen teilzunehmen, nach drei Tagen Krankheit AU-Bescheinigungen vorzulegen, einen Urlaubsanspruch nach den Vorgaben des JArbSchG innehat und eine Vergütung von mindestens € 250,00 erhält, ist in dieser Eigenschaft ein Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Dies gilt auch für einen 15-jährigen Spieler, der die in seinem Bundesland geltende Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. In diesem Fall verstößt die Beschäftigung als Vertragsspieler nicht gegen das JArbSchG. Dem Status als Beschäftigter steht nicht entgegen, dass eine Spielerlaubnis für Lizenz- und Erste Mannschaften nach § 6 Nr. 2 der Jugendordnung des DFB erst ab Vollendung des 16. Lebensjahrs erteilt werden kann.
Fundstelle(n): MAAAJ-86038
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