1. Nach § 15 Abs. 4 TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (B.III.1 der Gründe).
2. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu der erwarteten Befristungsdauer (zeitliche Relation) und der Art der Tätigkeit stehen (B.IV.2.b) der Gründe).
a) Bezüglich der zeitlichen Relation ist - angesichts des unionsrechtlichen Geltungsbereichs ("Befristungen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten") und der unionsrechtlich akzeptierten Probezeitdauer von sechs Monaten - eine Probezeit angemessen, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst (B.IV.2.b)bb)(1) der Gründe).
b) Das zweite Kriterium der Art der Tätigkeit ist als Korrekturkriterium zu verstehen: Es wird eine Probezeitmindestdauer in Abhängigkeit der konkreten Tätigkeit definiert, die zur Anwendung kommt, wenn die Probezeit nach der Formel des ersten Faktors (Relation zwischen Dauer der Befristung und der Probezeit) die Mindestdauer nach dem zweiten Faktor (Dauer der Probezeit in Abhängigkeit von der spezifischen Tätigkeit) unterschreitet (B.IV.2.b)bb)(2)(b) der Gründe).
c) Die Darlegungslast bezüglich dieses zweiten Faktors trifft den Arbeitgeber, wenn er eine längere Probezeit vereinbaren will, als sich nach dem ersten Faktor ergibt (B.IV.2.b)bb)(2)(b) der Gründe).
3. Vorstehendes unter Ziff. 2 gilt allerdings nicht für den Sonderfall einer Probebefristung mit bereits von Anfang an bestehender vertraglicher Verschränkung mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung (B.IV.2.c) der Gründe).
a) In einem zur Probe befristeten Arbeitsverhältnis ist das vertraglich intendierte unbefristete Arbeitsverhältnis als Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung zu nehmen. Damit ist eine sechsmonatige Probezeit immer angemessen (B.IV.2.c)cc) der Gründe).
b) Zur Vermeidung einer Umgehung von § 15 Abs. 3 TzBfG ist aber Voraussetzung, dass erstens die Befristung im Vertrag als Probebefristung bezeichnet ist (oder als solche bewertet werden kann) und dass zweitens das nach Ablauf der Probefristung beabsichtigte unbefristete Arbeitsverhältnis bereits im Ausgangsvertrag konkret geregelt wird (B.IV.2.c)cc) der Gründe).
Fundstelle(n): IAAAJ-86035
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