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Online-Nachricht - Freitag, 04.04.2025

Berufsrecht | Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen (BRAK)

Die BRAK macht auf ein Urteil des FG Hamburg aufmerksam, wonach Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG teilweise schwärzen dürfen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Alle beruflichen Angaben – etwa auch Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zum Lohnsteuerhilfeverein – zu schwärzen, geht jedoch zu weit (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die private Nutzung hiervon abweichend mit den auf die Pr...

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