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Berufsrecht | Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen (BRAK)
Die BRAK macht auf ein Urteil des
FG Hamburg aufmerksam, wonach Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger ihr
Fahrtenbuch nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG teilweise
schwärzen dürfen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Alle
beruflichen Angaben – etwa auch Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zum
Lohnsteuerhilfeverein – zu schwärzen, geht jedoch zu weit
(; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die private Nutzung hiervon abweichend mit den auf die Pr...