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BVerwG Urteil v. - 2 C 16/23

Leitsatz

1. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind auf den Betrieb oder die Dienststelle bezogen. Sie erstrecken sich nicht auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen bereits im Ruhestand befindlichen Beamten.

2. Die unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens hat nur dann Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat. Im Übrigen verbleibt es bei der zur Kompensation vorgesehenen Möglichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs.

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 6 LD 2/18 Urteilvorgehend VG Lüneburg Az: 7 A 3/14 Urteil

Tatbestand

1Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

2Der ... geborene Beklagte, bei dem seit April 2008 ein Grad der Behinderung von 50 vom Hundert anerkannt ist, stand zuletzt als Technischer Bundesbahnamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Klägerin. Aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ist er mit Ablauf des Monats Mai 2014 in den Ruhestand getreten. Vor diesem Zeitpunkt war der Beklagte in unterschiedlichen Verwendungen bei der DB AG und der DB Netz AG tätig.

3Im September 2007 erhielt das Landeskriminalamt ... einen anonymen Hinweis, wonach der Beklagte seit 1996 von unterschiedlichen Firmen diverse Sach- und Geldleistungen entgegengenommen habe. Dies führte zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten und die Geschäftsführer der Firmen K. GmbH & Co. KG, ... Gleis- und Tiefbau GmbH & Co. KG sowie ... Logistik GmbH wegen des Verdachts des besonders schweren Falls der Bestechlichkeit. Im Zuge dieser Ermittlungen kam es ab Dezember 2008 zu mehreren Durchsuchungen, unter anderem in der Wohnung des Beklagten, den Räumlichkeiten der DB Netz AG und den Geschäftsräumen vorgenannter Firmen. Ab dem stellte die DB Netz AG den Beklagten unter Ausspruch eines Hausverbots vorübergehend vom Dienst frei.

4Im Juni 2009 erhielt die Leiterin der Dienststelle Einsicht in die zugehörigen Akten des Ermittlungsverfahrens (Az. ...), nachdem die Dienststelle bereits im Dezember 2008 sowie April 2009 entsprechende Akteneinsichtsgesuche an die Staatsanwaltschaft gerichtet hatte. Erneute Akteneinsichtsgesuche der Dienststelle vom November 2009 und Januar 2010 lehnte die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die noch umfangreichen, bis voraussichtlich Juni 2010 andauernden Ermittlungen ab.

5Ab April 2010 übertrug die DB Netz AG unter vorheriger Aufhebung des Hausverbots dem Beklagten eine Tätigkeit am Standort der Produktionsdurchführung ..., wenige Monate später die eines "Bezirksleiters Oberbau ...". Ab September 2010 erhielt er die Anlagenverantwortung in der Produktionsdurchführung ..., Fachlinie ..., im Instandhaltungsbezirk ...

6Nachdem der Dienststelle seitens der Staatsanwaltschaft auch Einsicht in die Ermittlungsakten in dem (weiteren) gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsannahme (Az. ...) gewährt worden war, leitete die Klägerin unter dem ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das sie bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorübergehend aussetzte. Mit Verfügung vom wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen Vorteilsannahme (Az. ...) im November 2011 führte die Klägerin im März 2012 das Disziplinarverfahren fort und dehnte es im Juni 2013 wegen weiterer Vorwürfe aus. Am erhob die Klägerin Disziplinarklage.

7Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten mit Urteil vom Juni 2018 das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat dessen Berufung nach Beschränkung des Disziplinarverfahrens mit Urteil vom April 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Mängel auf. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befunden habe. Der Beklagte habe ein aus mehreren Pflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Dieses habe die Entgegennahme von Gehaltszahlungen der Fa. ... Gleis- und Tiefbau GmbH & Co. KG während des Zeitraums 2003 bis 2007 zum Gegenstand gehabt, wobei zwischen Leistung und Gegenleistung - der Durchführung von Schulungen zu Unfallverhütungsvorschriften - ein erhebliches Ungleichgewicht bestanden habe. Außerdem falle ihm zur Last die Nutzung der Firmenfahrzeuge der Fa. ... Gleis- und Tiefbau GmbH & Co. KG während des Zeitraums 1996 bis sowie im Zeitraum vom bis zum unter Freihaltung sämtlicher hiermit verbundener Betriebskosten seitens dieser Firma und die Nutzung einer Firmentankkarte. Darüber hinaus sei dem Beklagten vorzuwerfen die Annahme von zwei Fahrrädern im Wert von insgesamt 880 € im Jahr 2004 zulasten der Fa. ... Logistik GmbH sowie die Annahme und Nutzung einer europaweit gültigen Firmentankkarte dieser Firma im Zeitraum 2003 bis 2008, wodurch er geldwerte Vorteile in Höhe von insgesamt 14 553,58 € erlangt habe. Schließlich zähle hierzu die Annahme und Nutzung einer Handy-Sim-Karte der Fa. ... GmbH & Co. KG im Zeitraum November 2004 bis März 2007, wodurch der Beklagte geldwerte Vorteile in Höhe von 2 325,55 € erlangt habe.

8Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen das Verbot der Vorteilsannahme, seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Da er - stünde er noch im aktiven Dienst - aufgrund seines Fehlverhaltens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste, führe das Dienstvergehen bei ihm als Ruhestandsbeamten zur Aberkennung des Ruhegehalts. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Dem nach der Schwere des Dienstvergehens damit grundsätzlich eröffneten Maßnahmenrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme stünden keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung entgegen, die die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme rechtfertigten. Anerkannte Milderungsgründe lägen ebenso wenig vor wie sonstige mildernde Umstände. Insbesondere spreche die Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht für das Fortbestehen eines Restvertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, weil er bereits kurz nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben worden sei. Die Dauer des Disziplinarverfahrens führe nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen sei.

9Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision im Wesentlichen vor: Auch bei Ruhestandsbeamten müsse vor Abschluss des Disziplinarverfahrens die Schwerbehindertenvertretung angehört werden. Dies sei rechtsfehlerhaft unterblieben. Das Beteiligungserfordernis ergebe sich auch aus Unionsrecht, weil Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts die "Entlassung" des Ruhestandsbeamten und die Aberkennung des Arbeitsentgelts in Gestalt des erdienten Ruhegehalts sei. Die Bemessungsentscheidung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, insbesondere habe das Berufungsgericht die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd berücksichtigt.

10Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom und des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

11Die Klägerin verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an dem Verfahren. Sie trägt vor, der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer in den §§ 198 ff. GVG abschließend geregelt.

Gründe

13Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 69 BDG i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach Maßgabe des auf den vorliegenden Fall anwendbaren § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom (BGBl. I S. 606 - SGB IX a. F.) keinen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens darstellt (1.). Dem Berufungsgericht sind auch in der Sachprüfung keine revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfehler unterlaufen (2.).

141. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. § 55 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG a. F.) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1510) liegt nicht vor. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung besteht nicht, wenn der schwerbehinderte Beamte bereits vor Erhebung der Disziplinarklage in den Ruhestand eingetreten ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus innerstaatlichem (a) noch aus Unionsrecht (b).

15a) Einer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bedurfte es vor Erhebung der Disziplinarklage nicht, weil § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. - ebenso wie der an seine Stelle getretene § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der aktuell gültigen Fassung vom (BGBl. I S. 1614) - nur aktive Beamtenverhältnisse erfasst und demnach auf Ruhestandsbeamte nicht anwendbar ist.

16Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr (vgl. § 71 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX a. F.) die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Norm ist Teil des in § 99 Abs. 1 SGB IX a. F. verankerten Grundsatzes der engen Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat, um die Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen sicherzustellen (vgl. - juris Rn. 16). Die Schwerbehindertenvertretung soll an der Willensbildung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn mitwirken (vgl. - juris Rn. 35; Beschluss vom - 7 ABR 9/20 - juris Rn. 28). Die Pflicht zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung setzt aber voraus, dass deren Aufgabenbereich durch die vom Dienstherrn beabsichtigte Maßnahme berührt wird.

17Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bestehen darin, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F.). Sie erstrecken sich nicht auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen sich bereits im Ruhestand befindenden Beamten.

18aa) Dass die Aufzählung in § 95 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB IX eine Betriebs- bzw. Dienststellenbezogenheit nicht aufweist, ist ihrem Charakter als Generalklausel geschuldet (vgl. Pahlen, in: Neumann/​Pahlen/​Greiner/​Winkler/​Westphal/Krohne, SGB IX, 15. Aufl. 2024, § 178 Rn. 2a). Die Formulierung kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung über das Ende des Beschäftigungs- bzw. des aktiven Beamtenverhältnisses hinausreichten.

19Aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom - 14 MB 1/18 - juris Rn. 5; 16a DS 19.388 - juris Rn. 3) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieser Entscheidungen waren vorläufige Dienstenthebungen und damit disziplinarische Maßnahmen, die den Beamten noch im aktiven Beamtenverhältnis "treffen" ohne es zu beenden. Denn die vorläufige Dienstenthebung führt nur zum Ruhen der aktiven Dienstleistungspflicht des Betroffenen, der Beamtenstatus mit seinen übrigen Rechten und Pflichten bleibt hingegen unberührt (vgl. 2 B 39.22 - juris Rn. 14). Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung gelten folglich nur für Maßnahmen, die das aktive Beamtenverhältnis betreffen und sich noch während der aktiven Dienstzeit des Beamten auswirken können (vgl. - juris Rn. 20 zum wortlautgleichen § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft [Schwerbehindertengesetz - SchwbG] i. d. F. der Bekanntmachung vom [BGBl. I S. 1421]).

20bb) Die Gesetzeshistorie bestätigt dieses Verständnis.

21Zwar hat sich der Fokus des (vor- wie nachkonstitutionellen) Gesetzgebers in Bezug auf den zu fördernden Personenkreis von den Kriegsbeschädigten (vgl. § 3 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom , RGBl. 1920, 458 und RT-Drs. I/1750 S. 1781) zum (schwer-)behinderten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX über die Jahrzehnte gewandelt und geweitet. Ziel der gesetzgeberischen Bemühungen war jedoch von Beginn an, eine Eingliederung in das Arbeitsleben und eine dauerhafte Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. RT-Drs. I/1750 S. 1781, BT-Drs. 1/3430 S. 16, 19, BT-Drs. 10/3138 S. 14). Schon frühzeitig wurde dabei die besondere Schutzbedürftigkeit von schwerbehinderten Menschen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt (RT-Drs. I/2422 S. 2609); sie kommt aktuell in den §§ 168 f., § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in besonderer Weise zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 18/10523 S. 67).

22Bei der Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele wurde zunächst dem "Vertrauensmann", später der dessen Aufgabe fortführenden Schwerbehindertenvertretung eine stets wachsende Bedeutung zugemessen (vgl. etwa RT-Drs. I/5295 S. 12, BT-Drs. 7/656 S. 2, 21, BT-Drs. 15/1783 S. 10). Das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis markiert dabei nicht nur den Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Betätigung, sondern setzt zugleich Grenzen bei der Anwendung und Reichweite des Gesetzes. Dies gilt gerade auch für den Vertrauensmann (und diesem nachfolgend die Schwerbehindertenvertretung) "als Vertreter der Gruppen- und Einzelinteressen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die mit der Beschäftigung zusammenhängen" (BT-Drs. 7/656 S. 32).

23cc) Die Einbettung des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in das bestehende Normgefüge lässt ein abweichendes Ergebnis ebenfalls nicht zu.

24Die notwendige Verknüpfung zum Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis manifestiert sich u. a. auch in § 94 SGB IX a. F. (§ 177 SGB IX / vormals § 24 SchwbG), der die Wahlberechtigung (Abs. 2), die Wählbarkeit (Abs. 3 Satz 1) und den Fortbestand des Amtes (Abs. 7 Satz 3 bzw. § 24 Abs. 8 Satz 3 SchwbG) an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses knüpft. Auch hängt die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung davon ab, dass in der Dienststelle "wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind" (Abs. 1 Satz 1). Schwerbehinderte Personen im Ruhestand lösen die Pflicht zur Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung folglich nicht aus. Zudem sieht § 99 Abs. 1 SGB IX a. F. (§ 182 Abs. 1 SGB IX / vormals § 29 Abs. 1 SchwbG) vor, dass u. a. Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammenarbeiten.

25Überdies setzen sowohl die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 20) als auch des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 Rn. 11 und vom - 2 B 15.14 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn. 10) eine Eingliederung des Beamten in die Dienststelle und demzufolge das Bestehen eines aktiven Beamtenverhältnisses voraus.

26b) Auch Unionsrecht gebietet eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Ruhestandsbeamten vor Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht. Die Richtlinie des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16 - RL 2000/78/EG) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

27Nach deren Erwägungsgrund 37 ist Ziel der Richtlinie die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der Gemeinschaft bezüglich der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, nach Art. 1 RL 2000/78/EG besteht es in der "Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen (...) Behinderung (...) in Beschäftigung und Beruf". Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts (vgl. hierzu auch 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 31).

28Die Richtlinie erfasst folglich auch den Zeitpunkt des "Ausscheidens" aus dem Beschäftigungsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beinhaltet der Begriff "Entlassung" u. a. die einseitige Beendigung jeder in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL 2000/78/EG genannten Erwerbstätigkeit. Dies beinhaltet jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrags (vgl. - juris Rn. 36; s. a. Urteil vom - C-356/21 - juris Rn. 62).

29Das (aktive) Beamtenverhältnis endet - soweit hier von Relevanz - nach § 30 Nr. 4 Alt. 1 BBG durch Eintritt in den Ruhestand, vergleichbar einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. § 35 SGB VI). Hierzu ist es beim Beklagten mit Ablauf des Mai 2014 und damit vor Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens durch Erhebung der Disziplinarklage (vgl. 2 AV 3.09 - juris Rn. 3) gekommen. An den Kriterien einer Entlassung i. S. d. Richtlinie fehlt es in diesem Fall. Die Parallele zur Entlassung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL 2000/78/EG stellt vielmehr die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis dar, weil hierbei das Beamtenverhältnis aufgrund aktiven Zutuns des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten beendet wird. Letzteres gilt zwar auch für die Aberkennung des Ruhegehalts, eine weitere "Entlassung" scheidet jedoch aus, wenn Dienst- oder Beamtenverhältnis bereits beendet sind.

30Die maßgebliche Zäsur ist dabei im Übergang vom aktiven in das passive Beamtenverhältnis zu sehen, weil der Beamte hierdurch von seiner Dienstleistungspflicht befreit wird (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 12 und vom - 2 C 3.15 - Buchholz 232.01 § 44 BeamtStG Nr. 1 Rn. 14; s. a. 2 C 23.13- BVerwGE 150, 153 Rn. 24 und vom - 2 C 45.16 - Buchholz 232.01 § 41 BeamtStG Nr. 2 Rn. 11).

31Demnach lag ab Juni 2014 auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten kein Arbeitsverhältnis mehr vor, dessen wesentliches Merkmal darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. - juris Rn. 23 und vom - C-143/16 - juris Rn. 19). Die Tatsache, dass Dienstherr und Beamter auch über die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses hinaus - insoweit anders als Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses - einander verbunden bleiben, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass sich der Regelungshorizont der Richtlinie an "Beschäftigung und Beruf" orientiert. Dem steht die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom - C-312/17 - juris) nicht entgegen. Die dem Kläger des dortigen Verfahrens gewährte Überbrückungsbeihilfe verfolgte - anders als dies bei der Gewährung von Ruhegehalt der Fall ist (vgl. § 4 BeamtVG) - u. a. das Ziel, einen Anreiz zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Zudem ist die "Entlassung" des Beklagten i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL 2000/78/EG bereits mit dessen Eintritt in den Ruhestand erfolgt, mit dem die (dauerhafte) Befreiung des Beklagten von der Dienstleistungspflicht einherging.

32Mangels Anwendbarkeit der RL 2000/78/EG besteht für die vom Beklagten angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV kein Anlass.

332. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass das Dienstvergehen des Beklagten mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden ist (a). Die Bemessungsentscheidung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 und 2 BDG a. F. (b). Insbesondere hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen, dass die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens auch bei Ruhestandsbeamten nicht maßnahmemildernd zu berücksichtigen ist (c).

34a) Das von dem Beklagten vorsätzlich und schuldhaft begangene innerdienstliche Dienstvergehen rechtfertigt nach Art und Schwere die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.

35b) Die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts lässt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.

36Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG a. F. nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 ff., vom - 2 A 11.10 - juris Rn. 71 m. w. N., vom - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 46, vom - 2 A 17.21 - Buchholz 232.0 § 61 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 104 und vom - 2 A 19.21 - juris Rn. 42). Demnach ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG a. F.).

37Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG a. F. zu ermitteln und mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG a. F. richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG a. F. aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. 2 A 11.10 - juris Rn. 72 f. m. w. N., vom - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 47, vom - 2 A 17.21 - Buchholz 232.0 § 61 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 105 und vom - 2 A 19.21 - juris Rn. 43).

38Das Berufungsgericht hat die dargestellten Grundsätze der Maßnahmebemessung nach § 13 BDG a. F. beachtet (aa). Rechtsfehlerfrei hat es der Weiterbeschäftigung des Beklagten keine maßnahmemildernde Wirkung beigemessen (bb). Ohne Auswirkungen auf die Bemessungsentscheidung bleibt, dass das Berufungsgericht in der "verspäteten" Einleitung des Disziplinarverfahrens keinen eigenständigen Milderungsgrund erkannt hat (cc).

39aa) Das Berufungsgericht hat sich zwar zunächst begrifflich an der Figur der "Regeleinstufung" orientiert, die vom Senat ausdrücklich aufgegeben worden ist (vgl. 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 19; Beschluss vom - 2 B 46.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 55 Rn. 16). An einem beachtlichen Rechtsverstoß fehlt es jedoch, weil das Berufungsgericht im Folgenden auch aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein schweres Dienstvergehen angenommen hat, das den disziplinaren Maßnahmerahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, der mangels Vorliegen "anerkannter" Entlastungs- und Milderungsgründe oder sonstiger mildernder Umstände von beachtlichem Gewicht auszuschöpfen ist. Das Berufungsgericht ist damit, entgegen der Auffassung des Beklagten, gerade nicht im Sinne eines Automatismus davon ausgegangen, dass bei schweren Dienstvergehen "stets" die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen ist.

40bb) Im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung hat das Berufungsgericht zudem berücksichtigt, dass sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt. Denn die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (vgl. 2 B 6.17 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 45 Rn. 7 m. w. N.). Auch unterliegen die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung eines Beamten und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme - insbesondere im Hinblick auf die gerichtliche Disziplinarbefugnis - typischerweise unterschiedlichen Zuständigkeiten.

41Die Weiterbeschäftigung des Beklagten erfolgte ab April 2010, die Staatsanwaltschaft gewährte der Klägerin jedoch erst im Dezember 2010 Einsicht in die Ermittlungsakte zu dem den Beklagten betreffenden Verfahren ..., das den Vorwurf der unberechtigten Nutzung eines Firmenfahrzeugs nebst Tankkarte zulasten der Fa. ... Gleis- und Tiefbau GmbH & Co KG zum Gegenstand hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erstmals vollständig Kenntnis von Inhalt und Ausmaß des möglichen Fehlverhaltens des Beklagten.

42Fehl geht vor diesem Hintergrund der Einwand des Beklagten, das Disziplinarverfahren sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzuleiten gewesen, weil die Klägerin spätestens 2009 vollständig Kenntnis von dem möglichen Fehlverhalten gehabt habe. Auch musste das Berufungsgericht den Beklagten insoweit nicht vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen (vgl. 5 C 4.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 147 Rn. 22; Beschluss vom - 8 B 40.21 - juris Rn. 3).

43Der Akteneinsicht im Dezember 2010 schloss sich bereits am die Einleitung des Disziplinarverfahrens und unter dem die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an. Damit endete die zuvor in Lauf gesetzte Weiterbeschäftigung. Das Berufungsgericht hat die Weiterbeschäftigung des Beklagten im Zeitraum April 2010 bis Mai 2011 auch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ihr lediglich keine maßnahmemildernde Wirkung beigemessen. Ein atypischer Fall, der bei der Maßnahmebemessung ausnahmsweise mildernd zu berücksichtigen sein könnte, ist nicht gegeben.

44cc) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die verspätete Einleitung eines Disziplinarverfahrens einen eigenständigen Milderungsgrund darstellen kann. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht aus.

45Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (vgl. 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 21; Beschlüsse vom - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 11 ff., vom - 2 B 66.20 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 83 Rn. 56 und vom - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 12; s. a. Beschluss vom - 2 B 16.23 - juris Rn. 10).

46Hinsichtlich der Frage, ob die Einleitung des Disziplinarverfahrens verspätet erfolgt ist, hat sich das Berufungsgericht nicht abschließend festgelegt. Es hat lediglich ausgeführt, dass "auch der Umstand, dass das Disziplinarverfahren (erst) mit Verfügung vom (gemeint ist der ) eingeleitet worden" sei, nicht dazu führe, dass von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen werden müsse. Hieran schließen sich alleine Erwägungen zur Bedeutung der überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens an.

47Dies bewirkt jedoch nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts. Denn der Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens war für das (weitere) Fehlverhalten des Beklagten nicht ursächlich. Aus den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht nur, dass die Klägerin erstmals im Dezember 2010 vollständige Kenntnis von Inhalt und Ausmaß des möglichen Fehlverhaltens des Beklagten hatte, woraufhin sie im Mai 2011 das Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass der Beklagte (nur) bis ins Jahr 2008 eine Firmentankkarte benutzt hat. Im Revisionsverfahren hat der Beklagte den Zeitpunkt der "Vollendung des Dienstvergehens" mit "spätestens im Februar 2008" angegeben. Ausgehend von dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt Dezember 2010 kam es nicht zu einem weiteren Fehlverhalten des Beklagten. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten annähme, dass der Klägerin bereits aufgrund der Durchsuchungen im Dezember 2008 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG vorlagen, die sie zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens verpflichteten, änderte dies nichts an der fehlenden Kausalität zwischen der (in diesem Fall) verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens und dem bereits im Februar, spätestens jedoch Dezember 2008 beendeten Fehlverhalten des Beklagten.

48c) Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt es nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. II S. 1198 -, <aa>) noch aus Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC - vom (ABl. EU 2007 Nr. C 303 S. 1 -, <bb>). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen führt zu keinem anderen Ergebnis (cc).

49aa) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK stellt bei der Aberkennung des Ruhegehalts keinen bemessungsrelevanten Umstand dar.

50Ist ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Das von den Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden (stRspr, vgl. 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. und vom - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 92 f.; Beschlüsse vom - 2 B 123.11 - juris Rn. 6, vom - 2 B 1.18 - Buchholz 235.1 § 38 BDG Nr. 1 Rn. 10, vom - 2 B 21.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 53 Rn. 21, vom - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 7 ff. und vom - 2 B 10.24 - juris Rn. 11).

51Nichts anderes folgt aus dem in Disziplinarverfahren anwendbaren (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 8453/04, Bayer/​Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 39) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Angemessenheit ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beamten, der Vorgehensweise der Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beamten zu beantworten (vgl. 2 B 123.11 - juris Rn. 9). Ausgehend hiervon kann die Dauer des Disziplinarverfahrens, das im Mai 2011 seinen Anfang genommen hat, trotz der erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen und der Einvernahme einer Vielzahl von Zeugen nicht mehr als angemessen bezeichnet werden.

52Ungeachtet dessen hat eine unangemessen lange Verfahrensdauer i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK jedoch nicht zur Folge, dass dem Betroffenen eine Rechtsstellung eingeräumt werden muss, die im Widerspruch zu dem entscheidungserheblichen innerstaatlichen materiellen Recht steht. Vielmehr kann die unangemessene Verfahrensdauer für den Ausgang des zu lange dauernden Rechtsstreits nur dann zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 3.12 - juris Rn. 12, vom - 2 B 123.11 - juris Rn. 10 und vom - 2 B 27.12 - juris Rn. 6).

53Der Bundesgesetzgeber hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wegen unangemessen langer Verfahrensdauer in den §§ 198 ff. GVG eigenständig geregelt. Diese Bestimmungen gelten nach § 173 Satz 2 VwGO, § 3 BDG auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Art. 1 und Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom <BGBl. I S. 2302>). Der Bundesgesetzgeber hat aber davon abgesehen, einen inhaltlichen Bezug zwischen der unangemessenen Dauer des Verfahrens und den geltend gemachten materiell-rechtlichen Positionen herzustellen (vgl. 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 51, Beschlüsse vom - 2 B 3.12 - juris Rn. 14, vom - 2 B 123.11 - juris Rn. 12 und vom - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 7).

54Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Möglichkeit der Geltendmachung einer finanziellen Wiedergutmachung als angemessene Verfahrensgestaltung zur Gewährung einer gerechten Entschädigung anerkannt (vgl. EGMR, Urteile vom - Nr. 53126/07, Taron/​Deutschland - NVwZ 2013, 47 Rn. 40 und vom - Nr. 23280/08 u. a., Moog/​Deutschland - NJW 2017, 3699 Rn. 100) und vor Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG im Übrigen selbst nur eine finanzielle Entschädigung für die immateriellen Schäden aus der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zugesprochen hat (vgl. EGMR, Urteil vom - Nr. 8453/04, Bayer/​Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 62).

55Die auf die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis bezogenen Grundsätze und die Beurteilung der Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten in gleicher Weise, wenn - wie hier - die angemessene Disziplinarmaßnahme in der Aberkennung des Ruhegehalts besteht (vgl. 2 C 62.11 - juris Rn. 59; Beschlüsse vom - 2 B 123.11 - juris Rn. 8 und vom - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 7, 9; s. a. 2 B 66.14 - juris Rn. 9; - juris Rn. 6). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die aus dem Verfahren herrührenden Belastungen den Ruhestandsbeamten nicht in gleicher Weise und Intensität wie einen aktiven Beamten treffen. Dies folgt zunächst daraus, dass eine Beschränkung der Dienstausübung eines Ruhestandsbeamten nicht mehr stattfinden und damit auch die mit einem Disziplinarverfahren einhergehende Wirkung jedenfalls keine innerdienstlichen Folgen zeitigen kann. Damit ist auch die "stigmatisierende Wirkung" eines laufenden Disziplinarverfahrens im Kollegenkreis begrenzt.

56Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Der Einwand des Beklagten, weder der Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums noch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung geböten, auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen, weil Ruhestandsbeamte keine Funktion erfüllten und keine hoheitlichen Befugnisse ausübten, geht fehl.

57Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG a. F. wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Dies erfordert eine fiktive Vergleichsbetrachtung (vgl. 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 37; 16a D 20.885 - juris Rn. 64 und vom - 16a D 23.143 - juris Rn. 42; Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2023, § 13 BDG Rn. 85; s. a. Weiß, in: GKÖD, Stand April 2020, § 13 BDG Rn. 136). Für die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums ist aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten Gleichbewertung mithin ohne Belang, dass ein Ruhestandsbeamter von der Dienstverpflichtung befreit ist und eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs folglich ausgeschlossen ist.

58Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG a. F. (s. a. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) ist es, eine gleichmäßige Sanktionierung für im aktiven Dienst begangene schwere Dienstvergehen sicherzustellen. Denn der disziplinarrechtlich gebotene Verlust der Beamtenrechte wegen eines besonders schweren Dienstvergehens soll nicht davon abhängen, ob sich der Beamte bei rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens noch im aktiven Dienst befindet (vgl. 2 B 23.13 - juris Rn. 12 f.). Andernfalls wäre ausschlaggebend für die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens das mehr oder weniger zufällige oder gar gesteuerte Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (vgl. 1 D 34.97 - juris Rn. 16; Beschluss vom - 2 B 140.11 - juris Rn. 6 m. w. N.).

59Demgegenüber hat der Gesetzgeber der Tatsache, dass Ruhestandsbeamte nicht mehr im Dienst als Repräsentanten des Staates oder einer Gemeinde auftreten und keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen können, die die Dienstausübung betreffen, dadurch Rechnung getragen, dass Ruhestandsbeamte nur noch wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten disziplinarisch belangt werden können (vgl. § 77 Abs. 2 BBG, § 47 Abs. 2 BeamtStG, § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG), wenn sie diese im Ruhestand begangen haben (vgl. 2 B 23.13 - juris Rn. 14).

60bb) Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens stellt auch im Hinblick auf Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der das Disziplinargericht berechtigt, von der gebotenen Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen.

61(1) Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC entspricht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl. EU 2007 Nr. C 303 S. 30). Hiervon zeugt nicht nur dessen Wortlaut, sondern in gleicher Weise die Verortung in Titel VI "Justizielle Rechte". Zudem bestimmt Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRC, dass die in der Charta enthaltenen Rechte, soweit sie den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Bei der Auslegung von Art. 47 Abs. 2 GRC ist ein Schutzniveau zu gewährleisten, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. C-38.18 - juris Rn. 38 und vom - C-132/20 - juris Rn. 116).

62Die Anwendbarkeit des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC steht nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC jedoch unter dem Vorbehalt, dass die "Durchführung des Rechts der Union" in Rede steht (vgl. - juris Rn. 19 ff., vom - C-27/22 - juris Rn. 36 und vom - C-352/23 - juris Rn. 63; s. a. - BVerfGE 133, 277 <316 Rn. 91>; - BVerfGE 152, 152 <169 Rn. 43>). Hieran fehlt es jedoch, weil die RL 2000/78/EG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

63(2) Unabhängig davon sieht auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keinen Grund für eine Nichtbeachtung materieller Rechtsvorgaben (vgl. - juris Rn. 194 und vom - C-243/12 P - juris Rn. 134). Folge eines Verstoßes gegen die aus Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC folgende Pflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist (allein) ein Schadensersatzanspruch, der eigenständig zu verfolgen ist (vgl. - juris Rn. 89 f., vom - C-127/13 P - Rn. 64 f., vom - C-603/13 P - juris Rn. 55 und vom - C-519/15 P - juris Rn. 65).

64Die Überschreitung der angemessenen Dauer des Verfahrens kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat (vgl. - juris Rn. 73, vom - C-127/13 P - juris Rn. 62 und vom - C-604/13 - juris Rn. 94). Anhaltspunkte hierfür hat der Beklagte mit seinem pauschalen Verweis auf die behauptete und vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelassene Demenz eines Zeugen nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht bestehende Erinnerungslücken des Zeugen gewürdigt und seine Feststellungen nicht auf dessen Aussage gestützt. Für die streitige Frage, ob dem Beklagten das Firmenfahrzeug und die damit in Zusammenhang stehenden Vergünstigen auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses zur ... Gleis- und Tiefbau GmbH & Co. KG gewährt worden sind, hat es vielmehr ausdrücklich die vom Beklagten vorgetragene Darstellung zugrunde gelegt (UA S. 96), sodass ein Einfluss der Zeugenaussage auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgeschlossen ist.

65cc) Die unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht schließen eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen zu Fällen unangemessener Verfahrensdauer aus.

66Während das Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt ist, verfolgt das Disziplinarverfahren den Zweck, das berufserforderliche Vertrauen in die Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. 2 C 9.21 - BVerwGE 174, 273 Rn. 65; Beschlüsse vom - 2 B 33.18 - juris Rn. 6, vom - 2 B 41.22 - juris Rn. 15 und vom - 2 B 34.23 - juris Rn. 13).

67Hinzukommt, dass die konventionswidrig lange Verfahrensdauer auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen selbstständigen Strafmilderungsgrund darstellt und sie sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn als bedeutsamer Umstand ausscheidet (vgl. - juris Rn. 9 m. w. N.). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wird erst nach der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt (vgl. - juris Rn. 31, 56). Demgegenüber ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden. Da der Umstand, dass sich ein Beamter (zwischenzeitlich) im Ruhestand befindet, keinen Einfluss auf die Bewertung seiner Verfehlungen hat (vgl. - juris Rn. 8 f.), kann im Hinblick auf die Aberkennung des Ruhegehalts nichts anderes gelten.

683. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 78 Satz 1 BDG i. V. m. Nr. 10 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 BDG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2C16.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-85957