Instanzenzug: Az: 4 StE 10/22
Gründe
1Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit zwölf tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der versuchten besonders schweren Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Generalbundesanwalt begehrt mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision zu Lasten des Angeklagten eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich acht weiterer tateinheitlicher Fälle des versuchten Mordes sowie der versuchten besonders schweren Brandstiftung und wendet sich gegen den Strafausspruch. Die Nebenkläger M. H. , D. H. , L. G. und Q. G. beanstanden ebenfalls mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt worden ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
21. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3Im September 1991 war der damals zwanzigjährige Angeklagte in die nationalsozialistisch ausgerichtete Skinhead-Szene in S. integriert. Am Abend des besuchte er mit deren Anführer und einem weiteren Gleichgesinnten eine Gaststätte. Dort hetzte der Anführer vor dem Hintergrund von Ausschreitungen gegen Ausländer in H. gegen Ausländer und Asylbewerber und vermittelte den Eindruck, man müsse „wie im Osten“ etwas gegen das örtliche Asylbewerberheim unternehmen. Er äußerte mit Blick auf die Ereignisse in H. , „dass hier auch mal sowas passieren müsse“. Nach Verlassen der Gaststätte trennte sich der Angeklagte von den beiden anderen und fasste nun oder bereits zuvor den Entschluss, noch in der Nacht einen Brandanschlag auf ein bestimmtes Asylbewerberheim zu verüben. Er wollte das Gebäude unbrauchbar machen und die von ihm als Ausländer verachteten Bewohner vertreiben. Ob sie bei dem Brand Schaden an Leib oder Leben erleiden würden, war ihm egal.
4Der Angeklagte besorgte sich für die Tat einen Kanister mit mehreren Litern Benzin und begab sich zu der Unterkunft. Dort feierten im Erdgeschoss acht Personen, unter anderem die vier revidierenden Nebenkläger, einen Geburtstag. Zudem befanden sich 13 weitere Personen in dem Gebäude. Der Angeklagte schlich sich in das im rückwärtigen Gebäude liegende Treppenhaus. Dort goss er das mitgeführte Benzin auf die unteren Stufen der Holztreppe sowie eine dahinterliegende Wand und entzündete es. Er erkannte und nahm billigend in Kauf, dass die sich in den oberen Stockwerken aufhaltenden, vermutlich schlafenden Bewohner in die Gefahr des Todes durch Ersticken oder Verbrennen kommen könnten oder ansonsten in ihrer körperlichen Integrität erheblich gefährdet sein würden. Zudem war ihm bewusst und von ihm hingenommen, dass auch die sich im Erdgeschoss aufhaltenden Personen in die Gefahr des Todes oder schwerer Verletzungen geraten würden. Hiervon nahm er nur die in einem beleuchteten Eckzimmer Feiernden aus, aus dem er Musik gehört hatte. Von diesen glaubte er, sie würden sich rechtzeitig vor einem Übergreifen des Brandes auf das Erdgeschoss über den unverschlossenen Haupteingang direkt neben dem Zimmer oder über das Fenster in Sicherheit bringen können, sobald sie das Feuer oder den Brand bemerkten. Zudem erkannte er die Gefahr, dass sich das nicht mehr zu kontrollierende Feuer zu einem Vollbrand ausdehnen würde und sich auf Nachbargebäude erstrecken könnte. Ferner war ihm bewusst, dass sich die Personen im Gebäude keines Angriffs auf ihr Leben versahen und daher, mit Ausnahme der Personen im Eckzimmer, in der Möglichkeit stark eingeschränkt waren, dem Brand entgegenzuwirken oder zu entkommen. Da der Angeklagte zuvor Alkohol getrunken hatte, war seine Fähigkeit, nach der fortbestehenden Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, nicht ausschließbar erheblich vermindert.
5Das Entzünden des Benzins hatte eine Verpuffung und ein Ausbreiten des Feuers innerhalb weniger Sekunden zur Folge. Der im Dachgeschoss lebende Y. wurde von einer Flammenwand erfasst, als er das Gebäude verlassen wollte und am obersten Treppenpodest angekommen war. Er erlitt am ganzen Körper schwerste Verbrennungen und rief zehn bis 15 Minuten laut um Hilfe. Nachdem er schließlich hatte geborgen werden können und bis zuletzt bei Bewusstsein war, erlag er wenige Stunden später im Krankenhaus seinen Verletzungen. Die übrigen Personen konnten sich aus dem Haus retten, teils durch Sprünge aus dem Fenster oder Nutzung der brennenden Treppe. Einige zogen sich dabei Verletzungen wie einen Beinbruch, Verbrennungen und Schnittwunden zu oder litten weiter unter den psychischen Folgen der Tat.
6Im Treppenhaus brannten die Stufen, das Geländer und die Tapete. Die darunterliegende Gipsschicht platzte vom Mauerwerk. Es kam zu Verbrennungen am Dachgebälk. Insgesamt 55 Feuerwehrmänner löschten den Brand schließlich vollständig. Das Gebäude war so stark beschädigt, dass es nicht mehr bewohnt werden konnte.
72. Das Oberlandesgericht hat die Tat hinsichtlich des Getöteten als Mord in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und in Bezug auf zwölf weitere Hausbewohner als entsprechende tateinheitliche Versuche gewertet. Dabei hat es die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe als gegeben erachtet. Seine Feststellung, der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten habe sich nicht auf die sich im Eckzimmer aufhaltenden Personen bezogen, hat es damit begründet, dass er davon ausgegangen sei, die dort Anwesenden würden das Feuer zuerst bemerken und sich rechtzeitig vor einem Vollbrand des Erdgeschosses in Sicherheit bringen. Nach Wertung des Oberlandesgerichts erkannte der Angeklagte, dass die Personen in dem vorderen beleuchteten Zimmer noch wach waren und ihnen ein Fluchtweg durch die Haupteingangstür offenstand.
II.
8Die zulässigen Revisionen sind insgesamt unbegründet.
91. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Generalbundesanwalts hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.
10a) Die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende, die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes eröffnende besondere Bedeutung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG besteht (vgl. grundlegend , BGHSt 46, 238, 240 ff.). In die hierzu erforderliche Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt etwa die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (s. , NStZ 2023, 58 Rn. 11). Hieran gemessen war die aus einer rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Gesinnung heraus begangene Tat des Angeklagten nach dem vom Oberlandesgericht dargelegten Kontext geeignet, gerade bei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern ein Klima der Angst vor willkürlichen und gewaltsamen Angriffen zu schaffen; außerdem bestand die Gefahr der Beeinflussung von Nachahmungstätern (vgl. , juris Rn. 19).
11b) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen sind belegt und tragen den Schuldspruch.
12aa) Die Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf.
13(1) Die Feststellungen zu Lasten des Angeklagten sind - auch unter Berücksichtigung der dagegen von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung vorgebrachten Bedenken - ohne revisible Mängel. Namentlich kommt es insbesondere nicht darauf an, dass offengeblieben ist, wo der Angeklagte sich den für die Tat verwendeten Kanister und das Benzin besorgte.
14(2) Soweit sich das Oberlandesgericht nicht von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf die im Eckzimmer feiernden Personen überzeugt hat, genügen die Urteilsgründe den zu beachtenden Anforderungen an die Beweiswürdigung.
15Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich sowie nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich zumindest um des erstrebten Ziels willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Vor Annahme eines bedingten (Tötungs-)Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die vom Täter gewählte konkrete Angriffsweise, seine Persönlichkeit, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (st. Rspr.; etwa , juris Rn. 23).
16Dabei obliegt es allein dem Tatgericht, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten (st. Rspr.; s. etwa , StV 2022, 486 Rn. 23 mwN).
17Nach diesen allgemeinen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zureichend dargelegt, aus welchen Gründen es einen bedingten Tötungsvorsatz in Bezug auf die acht sich im Eckzimmer des Erdgeschosses befindlichen Personen - anders als bei den übrigen sich im Haus aufhaltenden Menschen - für nicht gegeben erachtet hat. Es hat dabei in die notwendige Gesamtschau eingestellt, dass einerseits die Brandlegung auch für die Personen im Eckzimmer eine Gefahr darstellte, andererseits der Angeklagte erkannte, dass die sich dort Aufhaltenden noch wach waren, sie das Feuer schnell bemerken konnten und ihnen mit der Haupteingangstür ein naheliegender Fluchtweg zur Verfügung stand (vgl. zu einzelnen Gesichtspunkten , StV 2003, 557, 558 mwN; vom - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514 Rn. 18; vom - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9). Es stellt einen möglichen Schluss dar, den Vorsatz in Bezug auf die in einem Raum feiernden Personen anders zu bewerten als bei den übrigen, aus Sicht des Angeklagten vermutlich schlafenden und sich in anderen Räumen aufhaltenden Personen. Dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen das Feuer nicht kontrollieren konnte, steht seiner Annahme nicht entgegen, die Feiernden würden den - letztlich unkontrollierbaren - Brand rechtzeitig bemerken und sich vor ihm in Sicherheit bringen können.
18Das Oberlandesgericht hat in diese Wertung nicht ausdrücklich die rassistische Motivation des Angeklagten einbeziehen müssen, da diese vorrangig das Willenselement des Vorsatzes betrifft, die Kenntnis von naheliegenden Fluchtmöglichkeiten dagegen maßgeblich das Wissenselement. Dass es dem Angeklagten grundsätzlich egal war, ob die Hausbewohner zu Schaden kamen, steht daher hier nicht in Widerspruch zu der Schlussfolgerung, er habe damit gerechnet, dass die sich im Eckzimmer aufhaltenden Menschen sich rechtzeitig in Sicherheit bringen; denn danach lag für ihn in Bezug auf diese Personen ein Erfolgseintritt fern.
19Überdies stellt es nach der konkreten Konstellation keine erörterungsbedürftige Lücke dar, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, etwaige Rettungsbemühungen zugunsten anderer Hausbewohner hätten eine Flucht aus dem Eckzimmer hindern können. Nach den Urteilsgründen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Angeklagten bei der Tat solche Erwägungen - wie gegebenenfalls bei der Rettung eines eigenen Kindes (s. , juris Rn. 8) - nahelagen und daher ausdrücklich zu erörtern gewesen wären (vgl. zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eines Retters , BGHSt 39, 322).
20bb) Der Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit zwölf tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der versuchten besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 211, 307 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung), 22, 23, 52 StGB ergibt sich aus den Feststellungen. Dies gilt insbesondere für die vom Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegten Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe. Zwar könnte zudem noch eine grausame Tötung gegeben sein, zumal der Getötete vom Zeitpunkt seiner erheblichen Verbrennungen bis zu seinem Versterben mehrere Stunden später bei Bewusstsein war (vgl. , BGHSt 61, 302 Rn. 3, 6; Urteil vom - 5 StR 281/23, juris Rn. 18 f.). Doch änderte das Hinzutreten eines weiteren Mordmerkmals an dem Schuldspruch nichts.
21Soweit der Angeklagte im Übrigen durch die Tat weitere Straftatbestände verwirklichte, steht einer Ahndung die Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB) entgegen.
22c) Die Rechtsfolgenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
23aa) Da der Angeklagte bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 52 Jahre alt war, hat das Oberlandesgericht zutreffend erwogen, dass eine Jugendstrafe zwar grundsätzlich an einer erforderlichen erzieherischen Einwirkung auszurichten ist, dem Erziehungsgedanken bei einem inzwischen ausgereiften Angeklagten aber nur noch geringes Gewicht zukommt (vgl. , BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 13 Rn. 4; Urteil vom - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 7 ff.).
24Es ist - entgegen dem schriftlichen Revisionsvorbringen des Generalbundesanwalts - nicht rechtsfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht bei Bemessung der Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 Alternative 2, § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG in der zur Tatzeit geltenden Fassung) nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, dass dieser in seiner Einlassung Sch. als Haupttäter bezeichnet hat, der die Stunden vor der Tat mit ihm gemeinsam in der Gaststätte verbrachte, seinerzeit ebenfalls der Skinhead-Szene angehörte und mit dieser später brach.
25Einem leugnenden Angeklagten darf grundsätzlich nicht angelastet werden, wenn er die Schuld an der Tat einem anderen zuschiebt. Erst wenn zu der Falschbelastung Umstände hinzukommen, nach denen dieses Verteidigungsverhalten Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung ist, etwa eine Verleumdung, Herabwürdigung oder Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung betrifft, ist eine strafschärfende Berücksichtigung gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 411/21, StraFo 2022, 116; vom - 4 StR 442/23, juris Rn. 20 mwN).
26Das Oberlandesgericht hat diese Grundsätze herangezogen und näher dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung die Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens noch nicht überschritten seien. Diese Wertung ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. Die dagegen mit der Revision vorgebrachten Einwände zum Hintergrund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den vom Angeklagten als Täter Bezeichneten und zu einem Rachemotiv sind urteilsfremd. Mit Blick auf die sonstigen Umstände war das Tatgericht auch nicht verpflichtet, zu diesen von der Revision vermissten Gesichtspunkten weitere Ausführungen zu machen. Hierbei ist einzubeziehen, dass eine etwaige Überschreitung des zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht ohne weiteres zur Folge hätte, dass es sich dabei um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, den das Tatgericht zwingend strafschärfend berücksichtigen müsste (vgl. allgemein etwa , NStZ-RR 2012, 336, 337; Beschluss vom - 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, 186).
27bb) Im Übrigen ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Jugendstrafe höher bemessen hätte, wenn es als viertes Mordmerkmal eine grausame Tatbegehung angenommen hätte; denn in der Sache hat es ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten herangezogen, dass Y. „qualvoll nach mehrstündigem, bei vollem Bewusstsein geführten Überlebenskampf an seinen massiven Brandverletzungen“ verstarb.
282. Aus den genannten Gründen verhelfen die von den Nebenklägern und dem Angeklagten erhobenen Sachrügen deren Revisionen ebenfalls nicht zum Erfolg.
293. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. , juris Rn. 27 ff. mwN; Urteil vom - 3 StR 359/21, juris Rn. 86).
Schäfer Hohoff Anstötz
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230125U3STR149.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-85919