Gesetze: GmbHG § 46 Nr. 1KVStG (1959) (i.d.F. des KStändG 1969) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1KVStG (1959) (i.d.F. des KStändG 1969) §§ 4, 6
Leitsatz
1. Ein Verlust kann im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1959) in der Fassung des KStÄndG 1969 (BGBl I 1969, 1182, BStBl II 1969, 471, 474) nicht übernommen werden, bevor die Gesellschafter der verlustbetroffenen GmbH den Verlust festgestellt haben.
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 KVStG liegen nur vor, wenn der den Verlust Übernehmende im Zeitpunkt der Verlustübernahme unmittelbarer Gesellschafter der verlustbetroffenen GmbH war (Abweichung vom , BFHE 110, 305, BStBl II 1973, 855).
3. Die Vorschrift des § 4 KVStG kann über ihren möglichen Wortsinn hinaus nicht auf andere Fälle angewandt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 272 BFHE S. 217 Nr. 145, GAAAA-97644
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