1. Übertragen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke auf eines ihrer Kinder, wobei sie sich ein Wohnrecht vorbehalten und das Kind verpflichten, ein Darlehen zu übernehmen, dessen Valuta sie zur Gleichstellung der übrigen Kinder verwendet haben, so liegt darin eine Schenkung unter Auflage. Diese in vollem Umfang unentgeltliche Zuwendung führt beim Empfänger nicht zu Anschaffungskosten für die Grundstücke.
2. Die Schuldzinsen für die vom Zuwendungsempfänger übernommene Darlehensschuld, die zur Gleichstellung der Geschwister eingegangen wurde, sind dann und insoweit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als der Empfänger die übertragenen Grundstücke zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nutzt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 161 BFHE S. 211 Nr. 145, WAAAA-97643
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