1. Gerichts- und Anwaltskosten und Beratungshonorare, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einer OHG für einen Prozeß aufbringen muß, in dem es um die Frage der Erstreckung einer Vorerbschaft auf einen Gesellschafteranteil geht, sind auch dann keine Sonderbetriebsausgaben, sondern Kosten der Lebensführung, wenn Anlaß des Prozesses Streitigkeiten über Fragen der Geschäftsführung waren.
2. Aufwendungen, deren betriebliche Veranlassung außer Frage steht, verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsausgben nicht dadurch, daß sie zusammen mit Kosten der Lebensführung abgerechnet werden und sich dadurch ihre Höhe nur durch Schätzung ermitteln läßt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 139 BFHE S. 139 Nr. 145, BAAAA-97637
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