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Grundstücksübertragung an minderjährige Kinder in der vorweggenommenen Erbfolge
Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge sollen häufig Immobilien auf noch minderjährige Kinder des Erblassers übertragen werden. Die Ausführung eines solchen Geschäfts wirft wegen der fehlenden oder beschränkten Geschäftsfähigkeit der Kinder in der Beratungspraxis die Frage auf, ob das Geschäft für die Kinder nicht nur rechtlich vorteilhaft (vgl. § 107 BGB) ist. Ist die Frage zu bejahen, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der das Geschäft genehmigen kann, weil die Eltern dann von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (, NWB XAAAJ-67413) bringt für die Praxis Rechtssicherheit bei entsprechenden Gestaltungen.
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Kein Vertretungsausschluss bei lediglich vorteilhaften Geschäften
[i]Grds. keine Vertretung bei Insichgeschäften der ElternMinderjährige Kinder werden bei Rechtsgeschäften grds. von ihren Eltern vertreten (§ 1626 Abs. 1 Satz 1, § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Übertragung einer Immobilie durch einen Elternteil auf das minderjährige Kind ist allerdings der Übertragende von der Vertretung ebenso ausgeschlossen wie sein Ehepartner.
[i]Ausnahme vom VertretungsausschlussJedoch ist eine Ausnahme von dem sich aus § 1824 BGB ergebenden Vertretungsausschluss anerkan...