Instanzenzug: Hanseatisches Az: 8 St 2/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle der „mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ der „mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. , StV 2023, 739 Rn. 31).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Berg
Anstötz Erbguth
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR505.24.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-85774