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Einkommensteuer | Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG (BFH)
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur
aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten
entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"), sondern auch, soweit ‑
unabhängig von der Entnahme ‑ auf Grund der im Handelsregister
eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht ("Bestehen
der Haftung") (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG im Streitjahr 2016: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die ein Solarkraftwerk betreibt. Alleinige Kommanditistin war die A-GmbH & Co. KG (A). Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der A betrug im Jahr 2009 1.000 €. Eine Erhöhung der Haftsumme der A auf 630.000 € wurde am