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IWB Nr. 4 vom Seite 138

Wegzugsbesteuerung und Stundungsmöglichkeiten

Praxiserfahrungen mit dem neuen Stundungskonzept des § 6 Abs. 4 AStG

Sergej Müller

Die Gründe für einen Wegzug aus Deutschland sind mannigfaltig: Steuerpflichtige zieht es im Alter in wärmere Regionen; junge Erwachsene studieren an ausländischen Fakultäten oder Leistungsträger streben einen Karriereschritt im Ausland an. Die persönliche Lebenssituation prägt damit den Wunsch, in das Ausland zu verziehen. In den Fällen, in denen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht, torpediert jedoch der deutsche Fiskus den geplanten Auslandsaufenthalt mit der Wegzugsbesteuerung. Die Konsequenzen einer Wegzugsbesteuerung sind weitreichend, da die Finanzverwaltung in solchen Konstellationen eine fiktive Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft unterstellt, was mit einer effektiven Besteuerung von ca. 30 % belegt wird. Mithin obliegt es den Wegziehenden, kluge Gestaltungen zu wählen, welche die internationale Mobilität sichern. In einigen Fällen werden solche Gestaltungen jedoch nicht zielführend sein, so dass letztlich eine Wegzugsbesteuerung in Kauf genommen werden muss. Eine Abmilderung schafft die Stundungsregelung im Kontext der Wegzugsbesteuerung, die allerdings durch das ATAD-Umsetzungsgesetz eine neue Dynamik erfahren hat, da Steuerpflichtige seit dem Veranlagungszeitraum 2022 in EU-/EWR-Fällen nicht mehr von der sog. Ewigkeitsstundung profitieren können. Der nachfolgende Beitrag stellt das Stundungskonzept und dessen Rechtsfolge vor und beleuchtet in diesem Zusammenhang insbesondere die Widerrufsgründe des § 6 Abs. 4 Satz 5 AStG. Anschließend soll die Verschärfung für Altwegzüge thematisiert werden. Schließlich soll auch das Widerrufskonzept im Kontext der ab dem relevanten investmentsteuerlichen Wegzugsbesteuerung vorgestellt werden.

Kernaussagen
  • Das einstige Stundungskonzept des § 6 AStG wurde durch eine One-fits-all-Regelung in ein faktisches Ratenzahlungskonzept überführt, so dass fest mit einem Liquiditätsabfluss zu rechnen sein wird.

  • Das neue Ratenzahlungskonzept ist sehr eng ausgestaltet und wird zudem durch zahlreiche Widerrufsgründe – auch für Altfälle – flankiert.

  • In der steuerlichen Beratungspraxis wird besonderes Augenmerk auf vereinbarte Ratenzahlungskonzepte zu legen sein, um nicht rückwirkend eine vorzeitige Fälligkeit der Wegzugsteuer zu provozieren.