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FG Mecklenburg-Vorpommern | Besteuerung von freiwilligen Zahlungen an ein Versorgungswerk nach Auswanderung
Der Kläger, ein Arzt, lebt seit 1995 im Ausland. Seit seinem Wegzug unterlag er nicht mehr der Pflichtmitgliedschaft im deutschen Versorgungswerk der Ärzte, leistete aber weiterhin (freiwillige) Beiträge. Die Mittel für diese Beiträge stammten aus dem Einkommen, das er im Ausland aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit bezog. Dieses Einkommen wurde im Ausland versteuert. Die freiwillig geleisteten Beträge umfassten 74,28 % der insgesamt während seiner Tätigkeit als Arzt an das Versorgungswerk geleisteten Beträge. Seit dem bezieht der Kläger eine inländische Altersrente. S. 132Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 beantragte er, in Deutschland als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden sowie die Anwendung der Öffnungskla...