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Verein | Gerichtliche Bestellung eines Notvorstands
Ein Notvorstand ist nach § 29 BGB nur dann zu bestellen, wenn das Vereinsorgan selbst nicht in der Lage ist, innerhalb einer nach den konkreten Umständen des einzelnen Falls angemessenen Frist die nach der Satzung erforderliche Zahl der Vorstandsmitglieder zu bestellen.
Im Streitfall war der Vorstand des Vereins nach Rücktritten nicht mehr handlungsfähig. Es war auch nicht zu erwarten, dass der verbleibende Vorsitzende eine Mitgliederversammlung zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder einberufen würde. Die Bestellung eines Notvorstands hatte daher nach Ansicht des Gerichts zu erfolgen, um dadurch die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers zu ermöglichen.